§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Die Christliche Gemeinde – Treuhandstiftung“. Sie ist eine unselbständige Stiftung des privaten Rechts mit dem Sitz in Hessenhöfe 33, 89143 Blaubeuren. Sie wird nach Maßgabe dieser Satzung von „Die Christliche Gemeinde e.V.“ (VR 524, Amtsgericht Ulm) als Treuhänder gehalten und verwaltet.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist steuerbegünstigte, insbesondere gemeinnützige Förderung der christlichen Religion und mildtätige Arbeit im Sinne der Ziele freikirchlicher Gemeinden (z.B. Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und Unterweisung in christlicher Lehre, christlichem Glauben und christlichem Leben; Unterstützung von Hilfsbedürftigen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO).
. - Der Stiftungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mitteln wird
verwirklicht insbesondere durch:- die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften im In- und Ausland durch die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden (§ 58 Nr. 1 AO) insbesondere an „Den Kristelige Menighet på Brunstad i Stokke“, „Die Christliche Gemeinde“ e.V. Konferenzort Blaubeuren, sowie die mit diesen Gemeinden verbundenen Tochtergemeinden (durch die Satzung im Zweck des Vereines erklärt) und ideell angebundene Körperschaften, die das gleiche Geistesgut verkündigen oder einen ähnlichen steuerbegünstigten Status inne haben.
- Vergabe zinsverbilligter oder zinsloser Darlehen an die in Abs. a genannten Körperschaften
- Durchführung oder finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen, die der Förderung des christlichen Glaubens dienen
- die Förderung und Unterstützung der Neugründung von christlichen Gemeinden, in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht
- die Förderung und Unterstützung von Ehe und Familie durch Ferienaufenthalte und familienfreundliches Freizeitangebot im Sinne von Abs. 1 dieses Paragraphen.
- Unterstützung von Teilnehmern an Konferenzen durch Übernahme von oder Zuschüssen zu den Reise- und Übernachtungskosten, sofern sie zu den in § 53 AO bezeichneten Personen gehören.
- die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder wirtschaftlich hilfsbedürftig in den Grenzen des § 53 Nr. 2 AO sind.
- die Förderung von sozialen, diakonischen und missionarischen Projekten im In- und Ausland.
- die Durchführung oder Förderung von Projekten in Ländern der sog. zweiten und dritten Welt, durch die Menschen mit dem christlichen Glauben in Verbindung gebracht werden und ihnen in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen geholfen wird oder Hilfe zur Selbsthilfe gegeben wird.